Norm
EO §78Rechtssatz
Bei schriftlichen Rekursen müssen sich die Parteien auch im Exekutionsverfahren in der Regel durch Rechtsanwälte vertreten lassen. Es besteht regelmäßig diesbezüglich absoluter Anwaltszwang. Wird der Schriftsatz unverbessert wieder vorgelegt, dann ist er zurückzuweisen, weil die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei hinsichtlich eines schriftlichen Rekurses in der Regel nicht postulationsfähig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002328Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2017