Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Bei einem Garantievertrag in der Form der sogenannten dreipersonalen Garantie, scheidet die Geltendmachung von Gegenforderungen aus den Rechtsbeziehungen zwischen dem Garanten und dem Dritten einerseits sowie zwischen dem Dritten und dem Begünstigten andererseits von vorneherein aus. Dem Garanten stehen aber Einwendungen aus dem Einlösungsverhältnis zu, dass er also gegenüber dem Begünstigten eigene Gegenforderungen, die ihm selbst gegenüber dem Begünstigten zustehen, grundsätzlich auch einredeweise geltend machen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017236Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019