RS OGH 1986/10/22 3Ob68/86, 4Ob1554/92

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Norm

UVG §27 Abs1
UVG §30

Rechtssatz

§ 27 Abs 1 UVG regelt nur, wie die bei der Bezirksverwaltungsbehörde einlangenden Beträge (sei es durch Zahlung des Unterhaltsschuldners oder auch im Exekutionswege) zu verwenden sind; § 30 UVG wieder ordnet nur für die Zeit nach der Beendigung der gesetzlichen Vertretung der Bezirksverwaltungsbehörde eine Legalzession hinsichtlich derjenigen Unterhaltsforderungen des Kindes an, die sich auf einen Zeitraum beziehen, für den Vorschüsse bewilligt waren und diese noch nicht zurückgezahlt wurden. Diese beiden Bestimmungen bieten daher keinen Anlaß zur Einbringung einer Klage nach §§ 35, 36 EO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076938

Dokumentnummer

JJR_19861022_OGH0002_0030OB00068_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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