RS OGH 1986/10/22 1Ob588/86, 6Ob621/86, 3Ob94/90, 3Ob87/93, 3Ob121/97h, 3Ob202/06m

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Norm

ABGB §97

Rechtssatz

Gegen den gutgläubigen Vertragspartner des verfügungsberechtigten Ehegatten hat der bedürftige Ehegatte keinen unmittelbaren Anspruch. Der gutgläubige Erwerber der Liegenschaft kann sein Eigentumsrecht ohne Rücksicht auf ihm unverschuldet nicht bekannte Rechte eines wohnungsbedürftigen Ehegatten geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 588/86
    Entscheidungstext OGH 22.10.1986 1 Ob 588/86
    Veröff: MietSlg 28/42
  • 6 Ob 621/86
    Entscheidungstext OGH 05.02.1987 6 Ob 621/86
    Veröff: JBl 1987,518
  • 3 Ob 94/90
    Entscheidungstext OGH 19.09.1990 3 Ob 94/90
    Beisatz: Ein Dritter muß nicht von sich aus Nachforschungen einleiten, um das Bestehen eines Anspruches nach § 97 ABGB zu prüfen, der durch sein Verhalten beeinträchtigt werden könnte. Solange daher dem Vermieter nicht bekannt sein muß, daß sein Hauptmieter nicht alles Zumutbare vorkehre, um dem auf die Mietwohnung zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses angewiesenen Ehegatten diese zu erhalten, besteht weder eine Pflicht zu Nachforschungen noch zu einer Kontaktaufnahme mit einem Ehegatten, zu dem er in keiner rechtlichen Beziehung steht. (T1) Veröff: JBl 1991,719 = WoBl 1991,33
  • 3 Ob 87/93
    Entscheidungstext OGH 10.11.1993 3 Ob 87/93
    Vgl auch; Veröff: SZ 66/141
  • 3 Ob 121/97h
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 121/97h
    Auch
  • 3 Ob 202/06m
    Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 202/06m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0009556

Dokumentnummer

JJR_19861022_OGH0002_0010OB00588_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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