Norm
ABGB §97Rechtssatz
Gegen den gutgläubigen Vertragspartner des verfügungsberechtigten Ehegatten hat der bedürftige Ehegatte keinen unmittelbaren Anspruch. Der gutgläubige Erwerber der Liegenschaft kann sein Eigentumsrecht ohne Rücksicht auf ihm unverschuldet nicht bekannte Rechte eines wohnungsbedürftigen Ehegatten geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0009556Dokumentnummer
JJR_19861022_OGH0002_0010OB00588_8600000_001