Auch; Beisatz: Das Einschaltungsentgelt umfasst nicht nur die dem Medieninhaber durch die Veröffentlichung entstandenen Kosten; es soll den Medieninhaber vielmehr gänzlich schadlos halten, mit anderen Worten, einen effektiven Ausgleich dafür bieten, dass er in der Hauptsache ? ex post betrachtet ? zunächst zu Unrecht in Anspruch genommen worden ist. (T1); Beisatz: Der Zahlung eines Einschaltungsentgelts nach § 17 Abs 5 MedienG liegt keine umsatzsteuerpflichtige Leistung zugrunde. Bei der zugrundeliegenden Einschaltung handelt es sich um keine dem Werbeabgabegesetz 2000 zu unterstellende Werbeeinschaltung. (T2)