RS OGH 1986/10/22 1Ob33/86, 15Os45/10x (15Os46/10v, 15Os47/10s, 15Os48/10p)

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Norm

MedienG §16 Abs2
MedienG §17 Abs4
MedienG §46 Abs1

Rechtssatz

Das Einschaltungsentgelt ist nach den Werbetarifen zu bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 33/86
    Entscheidungstext OGH 22.10.1986 1 Ob 33/86
    Veröff: SZ 59/181 = MR 1986 H6,12 (Ruggenthaler)
  • 15 Os 45/10x
    Entscheidungstext OGH 15.09.2010 15 Os 45/10x
    Auch; Beisatz: Das Einschaltungsentgelt umfasst nicht nur die dem Medieninhaber durch die Veröffentlichung entstandenen Kosten; es soll den Medieninhaber vielmehr gänzlich schadlos halten, mit anderen Worten, einen effektiven Ausgleich dafür bieten, dass er in der Hauptsache ? ex post betrachtet ? zunächst zu Unrecht in Anspruch genommen worden ist. (T1); Beisatz: Der Zahlung eines Einschaltungsentgelts nach § 17 Abs 5 MedienG liegt keine umsatzsteuerpflichtige Leistung zugrunde. Bei der zugrundeliegenden Einschaltung handelt es sich um keine dem Werbeabgabegesetz 2000 zu unterstellende Werbeeinschaltung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0067382

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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