Norm
EO §42 Abs1 ARechtssatz
Ist aus einem Antrag erkennbar, daß es dem Aufschiebungswerber auf jeden Fall um die Aufschiebung der Exekution geht, gleichgültig unter welchen Bedingungen diese bewilligt werde, dann hat man einen schlichten Aufschiebungsantrag auch ohne ausdrückliches Anbot einer Sicherheit immer auch darauf zu prüfen, ob dem Antrag allenfalls unter Auferlegung einer Sicherheit stattgegeben werden kann. Hat aber die verpflichtete Partei ausdrücklich und unmißverständlich nur eine Aufschiebung ohne Auferlegung einer Sicherheit beantragt, ist das Gericht nicht befugt, der verpflichteten Partei sozusagen von Amts wegen die von ihr gar nicht angestrebte Aufschiebung der Exekution gegen Erlag einer Sicherheit aufzudrängen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0001457Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020