RS OGH 1986/10/22 3Ob68/86

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Veröffentlicht am 22.10.1986
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Norm

UVG §9 Abs2

Rechtssatz

Ist ein Unterhaltsexekutionsverfahren anhängig und wird nunmehr die Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 9 Abs 2 UVG gesetzlicher Vertreter des unterhaltsberechtigten Kindes, läuft die Exekution dessen ungeachtet weiter; durch die Exekution hereingebrachte Beträge hat das Exekutionsgericht nicht dem früheren gesetzlichen Vertreter des Kindes (hier: Mutter), sondern der Bezirksverwaltungsbehörde zu überweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0076481

Dokumentnummer

JJR_19861022_OGH0002_0030OB00068_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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