Norm
MedienG §39 Abs2Rechtssatz
Wird der Medieninhaber gemäß § 39 Abs 2 MedG ermächtigt, eine kurze Mitteilung über die Beendigung des Verfahrens zu veröffentlichen, sind nicht nur die Selbstkosten zu ersetzen; es ist vielmehr das angemessene, dh nach den Werbetarifen zu entrichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0067893Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016