RS OGH 1986/10/23 7Ob676/86, 7Ob510/89, 6Ob46/02m, 5Ob43/07w, 1Ob128/17f

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Norm

AußStrG §229 ff
EheG §55a
EheG §81

Rechtssatz

Bei einer anläßlich der einverständlichen Scheidung nach § 55 a EheG abgeschlossenen Vereinbarung, die in bezug auf einzelne Vermögensbestandteile wegen Unkenntnis eines Ehegatten unvollständig geblieben ist und über die keine einvernehmliche Regelung zu erzielen ist, steht das Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG und den §§ 229 ff AußStrG offen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0008463

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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