Norm
AnerbenG §1Rechtssatz
Einem bloß Pflichtteilsberechtigten ist kein Interesse an der Anfechtung von Entscheidungen zuzubilligen, mit denen die Anwendung bäuerlicher Sondererbteilungsvorschriften abgelehnt oder das Vorliegen einer Voraussetzung für eine solche Anwendung (hier: Erbhofeigenschaft) verneint wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0006486Dokumentnummer
JJR_19861023_OGH0002_0060OB00012_8600000_001