Norm
SGG nF §12 IFRechtssatz
Beim § 12 SGG sind der Versuch und die Beteiligung daran gemäß § 15 Abs 3 StGB nicht strafbar, wenn nach der Art des Objektes, an dem sich der Angriff auf das geschützte Rechtsgut (die menschliche Gesundheit) realisiert, die Verletzung dieses Rechtsguts und damit die Deliktsvollendung unter keinen Umständen möglich ist. Ob dies der Fall ist, ist objektiv (nach der wahren Sachlage) zu beurteilen, die zur Zeit der Versuchshandlung bestanden hat, mag sie auch erst später hervorgekommen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0087720Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019