Norm
JN §37Rechtssatz
Von dem zur Entscheidung im Rechtshilfestreit berufenen Gericht ist nur zu prüfen, ob das ersuchte Gericht berechtigt war, das Rechtshilfeersuchen des ersuchenden Gerichtes abzulehnen. Es bedarf deshalb nur solche Umstände berücksichtigten, auf die auch das ersuchte Gericht bei Prüfung des Rechtshilfeersuchens Bedacht zu nehmen hat. Vor allem ist es ihm verwehrt, die Interessenlage einer Partei in seine Entscheidung im Rechtshilfestreit einzubeziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0046205Dokumentnummer
JJR_19861023_OGH0002_0060OB00654_8600000_001