RS OGH 1986/10/23 6Ob12/86, 6Ob12/89, 6Ob20/90 (6Ob21/90), 6Ob16/91, 6Ob11/92, 6Ob2027/96y, 6Ob24/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1986
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Norm

AnerbenG §1 Abs1 Z2

Rechtssatz

Für die Erbhofeigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes sind zwar grundsätzlich die jeweiligen örtlichen und zeitlichen Verhältnisse maßgebend, allerdings mit der Einschränkung, daß schwerwiegende Verzerrungen durch den Indikator infolge nicht bedachter Veränderungen auszuschalten sind. Dies führt in Grenzfällen doch zu einer Berücksichtigung der hypothetischen Ertragslage unter den Verhältnissen, die der Gesetzgeber als feststehend zugrunde legte (hier: Prüfung, ob bei Verzicht auf einen vor dreißig Jahren noch nicht üblichen Maschineneinsatz mit der Arbeitskraft einer fünf erwachsene Personen nicht übersteigenden Bauernfamilie der zu ihrer Erhaltung erforderliche Naturalertrag und Geldertrag erwirtschaftet werden kann, wobei die Angemessenheit der Erhaltung am tatsächlichen regionalen Durchschnittsstandard der mittleren Betriebe zu messen ist).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 12/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 6 Ob 12/86
    Veröff: SZ 59/187 = NZ 1987,312
  • 6 Ob 12/89
    Entscheidungstext OGH 31.08.1989 6 Ob 12/89
    Auch
  • 6 Ob 20/90
    Entscheidungstext OGH 18.10.1990 6 Ob 20/90
  • 6 Ob 16/91
    Entscheidungstext OGH 24.10.1991 6 Ob 16/91
  • 6 Ob 11/92
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 6 Ob 11/92
    Vgl auch
  • 6 Ob 2027/96y
    Entscheidungstext OGH 14.03.1996 6 Ob 2027/96y
    Auch
  • 6 Ob 24/99v
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 6 Ob 24/99v
    Vgl; Beisatz: Der Gesetzgeber hat die geänderten Verhältnisse in der Landwirtschaft erkannt und darauf reagiert und ist bei der für die Anwendbarkeit des Sondererbrechtes maßgeblichen Untergrenze so weit gegangen, daß davon gesprochen werden kann, daß nicht mehr die im öffentlichen Interesse gelegene Erhaltung eines leistungsfähigen (im Sinne eines internationalen wettbewerbsfähigen) mittleren Bauernstandes im Vordergrund steht, sondern vielmehr die Erhaltung von Landwirtschaftsbetrieben schlechthin, also auch von kleineren Betrieben, jedoch unter Ausschluß von Kleinstbetrieben. (T1); Veröff: SZ 72/40
  • 6 Ob 97/99d
    Entscheidungstext OGH 10.06.1999 6 Ob 97/99d
    Vgl; Beisatz: Ein einheitlicher Maßstab für die Angemessenheit der Erhaltung läßt sich nicht finden, weil dieser nach den örtlichen Verhältnissen verschieden sei. Der Ausgleichszulagenrichtsatz des Sozialversicherungsrechtes wird nicht als starre Untergrenze betrachtet, sondern das wesentlich unter dem tatsächlich erzielbaren Ertrag liegende Mindestpensionseinkommen als Beurteilungshilfe für die Möglichkeit einer angemessenen Erhaltung der bäuerlichen Familie herangezogen. (T2)
  • 6 Ob 307/03w
    Entscheidungstext OGH 25.11.2004 6 Ob 307/03w
    Auch
  • 6 Ob 253/05g
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 253/05g
    Vgl auch; Beisatz: Der Richtsatz für Ausgleichszulagen nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen stellt für die Beurteilung der erforderlichen Ertragsfähigkeit eine Beurteilungshilfe dar. (T3)
  • 6 Ob 272/07d
    Entscheidungstext OGH 05.06.2008 6 Ob 272/07d
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0050267

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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