Norm
AnerbenG §1 Abs1 Z2Rechtssatz
Für die Erbhofeigenschaft eines landwirtschaftlichen Betriebes sind zwar grundsätzlich die jeweiligen örtlichen und zeitlichen Verhältnisse maßgebend, allerdings mit der Einschränkung, daß schwerwiegende Verzerrungen durch den Indikator infolge nicht bedachter Veränderungen auszuschalten sind. Dies führt in Grenzfällen doch zu einer Berücksichtigung der hypothetischen Ertragslage unter den Verhältnissen, die der Gesetzgeber als feststehend zugrunde legte (hier: Prüfung, ob bei Verzicht auf einen vor dreißig Jahren noch nicht üblichen Maschineneinsatz mit der Arbeitskraft einer fünf erwachsene Personen nicht übersteigenden Bauernfamilie der zu ihrer Erhaltung erforderliche Naturalertrag und Geldertrag erwirtschaftet werden kann, wobei die Angemessenheit der Erhaltung am tatsächlichen regionalen Durchschnittsstandard der mittleren Betriebe zu messen ist).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0050267Zuletzt aktualisiert am
15.07.2008