RS OGH 1986/10/23 8Ob602/86, 7Ob274/00w, 8Ob51/01k, 8Ob29/18z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1986
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Norm

ABGB §1409 C
ABGB §1409 Ea

Rechtssatz

Der Wert des Unternehmens ist nach objektivem Maßstab, und zwar für den Zeitpunkt der Übergabe zu ermitteln; dabei sind alle zum Unternehmen gehörigen Komponenten wie "good will", Außenstände, Mietobjekte und dergleichen zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0033199

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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