Norm
ABGB §1409 CRechtssatz
Der Wert des Unternehmens ist nach objektivem Maßstab, und zwar für den Zeitpunkt der Übergabe zu ermitteln; dabei sind alle zum Unternehmen gehörigen Komponenten wie "good will", Außenstände, Mietobjekte und dergleichen zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0033199Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018