Norm
ABGB §1295 IId4aRechtssatz
Selbst bei Anlegung des strengen Maßstabes des § 9 Abs 2 EKHG kann bei einer kurzfristigen witterungsbedingten Sichtbehinderung (Nebelschwaden) nicht verlangt werden, deshalb sogleich die gesamte Schleppliftanlage einzustellen: Einerseits müssen auf der Strecke befindliche Schifahrer weiterbefördert werden, andererseits muß auf Grund der Eigenart des Betriebes von Schleppliften eine gewisse Mindestgeschicklichkeit der Liftbenützer verlangt werden, vorübergehend sichtbehindernde Situationen entsprechend zu meistern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0023649Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008