Norm
ARB Art1 Abs1 litaRechtssatz
Aus der Verletzung eines Vertrages können gesetzliche Schadenersatzpflichten entstehen und nach der Bestimmung der ARB fallen nur solche Schadenersatzpflichten nicht in die Versicherung, die über das Gesetz hinaus in einem Vertrag übernommen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0081985Dokumentnummer
JJR_19861023_OGH0002_0070OB00047_8600000_001