RS OGH 1986/10/23 7Ob47/86, 7Ob254/00d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.1986
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Norm

ARB Art1 Abs1 lita
ARB 1965 Art1 Abs1 lita

Rechtssatz

Aus der Verletzung eines Vertrages können gesetzliche Schadenersatzpflichten entstehen und nach der Bestimmung der ARB fallen nur solche Schadenersatzpflichten nicht in die Versicherung, die über das Gesetz hinaus in einem Vertrag übernommen wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0081985

Dokumentnummer

JJR_19861023_OGH0002_0070OB00047_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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