RS OGH 1986/10/23 7Ob676/86, 1Ob542/95, 1Ob187/09w, 1Ob117/11d, 1Ob73/12k, 1Ob146/17b, 1Ob112/18d, 1

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Veröffentlicht am 23.10.1986
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Norm

EheG §81 Abs3

Rechtssatz

Nach § 81 Abs 3 EheG sind eheliche Ersparnisse Wertanlagen gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. Die Legaldefinition der Ersparnisse verweist auf Wertanlagen jeder Art, demnach auf Sachen schlechthin, körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche, verbrauchbare und unverbrauchbare.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 676/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 7 Ob 676/86
  • 1 Ob 542/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 542/95
    nur: Nach § 81 Abs 3 EheG sind eheliche Ersparnisse Wertanlagen gleich welcher Art, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind. (T1)
  • 1 Ob 187/09w
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 187/09w
    Auch; nur T1; Beisatz: Bei Mischformen von „Zukunftsvorsorgeprodukten", die nicht auf den ersten Blick als der Aufteilung unterliegend oder aber von ihr ausgenommen qualifiziert werden können, ist zu fragen, ob es sich nach dem grundsätzlichen Abgrenzungsmodell des §81 Abs3 EheG um ihrer Art nach üblicherweise - also nach der Verkehrsauffassung - für eine Verwertung bestimmte Wertanlagen handelt. (T2); Beisatz: Dies trifft nun auf typischerweise der Altersvorsorge dienende „Finanzprodukte" nicht zu, sodass diese -von Missbrauchsfällen abgesehen - in die nacheheliche Aufteilung regelmäßig nicht einzubeziehen sind. (T3)
  • 1 Ob 117/11d
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 117/11d
    nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 73/12k
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 73/12k
    Auch
  • 1 Ob 146/17b
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 1 Ob 146/17b
    nur T1
  • 1 Ob 112/18d
    Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 112/18d
    Beisatz: Mit ausführlicher Erörterung, nach welchen Kriterien Liegenschaften von der Aufteilung ausgenommen sind, weil sie zu einem Unternehmen gehören. (T4); Veröff: SZ 2019/37
  • 1 Ob 190/21d
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 1 Ob 190/21d
    nur T1; Beisatz: Das trifft auf das Recht, eine gesetzliche Altersversorgung in Anspruch zu nehmen, nicht zu. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0057792

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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