Norm
StPO §267 BRechtssatz
Ein Schuldspruch wegen Diebstahls anderer als in der Anklage angeführter Sache überschreitet die Anklage, falls die Abweichungen von Urteil und Anklage nicht bloß Modalitäten und Begleitumstände eindeutig determinierter Tathandlungen betreffen, bei denen im Kern eine Kongruenz von Anklagesachverhalt und Urteilssachverhalt erhalten bleibt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0098767Dokumentnummer
JJR_19861028_OGH0002_0110OS00137_8600000_001