RS OGH 1986/10/28 2Ob554/86

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Veröffentlicht am 28.10.1986
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Norm

ArbVG §106 Abs3 Z2 lita

Rechtssatz

Als Umstände in der Person des Arbeitnehmers können insbesondere in Betracht kommen: Mangelnde körperliche oder geistige Eignung, die zwar den Arbeitnehmer nicht schlechthin arbeitsunfähig macht, aber eine ins Gewicht fallende Minderleistung verursacht. Eine Berufung auf Minderleistungen ist aber ausgeschlossen, wenn es der Arbeitgeber verabsäumt, die erforderlichen Weisungen und die für die Erbringung einer einwandfreien Arbeitsleistung notwendigen Informationen zu geben, oder wenn dem Arbeitnehmer Tätigkeiten zugeteilt werden, die seinen Fähigkeiten nicht entsprechen und daraus unterdurchschnittliche Leistungen resultieren. Die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Alter sind überhaupt besonders zu berücksichtigen, desgleichen, ob der Arbeitnehmer die beschränkte Leistungsfähigkeit selbst verschuldet hat. Vor allem aber haben ältere und im Betrieb lang beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf Schonung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051157

Dokumentnummer

JJR_19861028_OGH0002_0020OB00554_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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