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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1 idF 2002/I/129;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des F in F, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 13. Juni 2003, Zl. IIb2-3-7-1- 753/11, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 13. Juni 2003 entzog der Landeshauptmann von Tirol dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G auf die Dauer von 15 Monaten. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Tirol aus, die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck habe mit Bescheid vom 6. September 2001 dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 des Führerscheingesetzes (FSG) - "alte Fassung" - die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinn des § 7 Abs. 1 FSG - "alte Fassung" - auf die Dauer von 15 Monaten entzogen. Der dagegen erhobenen Vorstellung habe die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck mit Bescheid vom 7. November 2001 keine Folge gegeben. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27. November 2001 sei der Beschwerdeführer für schuldig erkannt worden, er habe am 27. August 2001 im Ortsgebiet von F. gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht den "Alkotest" verweigert, obwohl er sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Durch Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. März 2003 sei dieses Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Infolge der Bindungswirkung der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol stehe dieser Sachverhalt für die erkennende Behörde fest. Der Beschwerdeführer habe somit die Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 - "alte Fassung" - verwirklicht. In Bezug auf die Wertung der bestimmten Tatsachen im Sinn des § 7 Abs. 5 FSG - "alte Fassung" - sei die Erstbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass das Lenken bzw. die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges unter Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 - "alte Fassung" - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an sich bereits als besonders gefährlich und verwerflich zu beurteilen sei. Hinsichtlich der Prognoseentscheidung habe berücksichtigt werden müssen, dass dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 1994 die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen entzogen worden sei, im Jahre 1997 dann nochmals auf 7 Monate. Bei Erstellung der Prognose gemäß § 7 Abs. 7 FSG - "alte Fassung" - sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb von 7 Jahren dreimal einschlägig in Erscheinung getreten sei. Der Beschwerdeführer scheine somit nicht willens, die grundlegendsten Vorschriften im Straßenverkehr einzuhalten. Alkoholdelikte gehörten zu den schwerst wiegenden Übertretungen, die die StVO 1960 kenne, somit sei die von der Behörde erster Instanz ausgesprochene Entziehungsdauer von 15 Monaten angemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, wobei sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, "dass ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nicht der Führerschein für einen bestimmten Zeitraum entzogen werden darf", verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern eine Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Im Beschwerdefall folgt daraus, dass die belangte Behörde ihrer Berufungsentscheidung das FSG in der Fassung der bereits am 1. Jänner 2003 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 129/2002 zu Grunde zu legen hatte.
Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
2. verkehrszuverlässig sind,
...
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
...
(3) Als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
1. Ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, oder wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz-SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
...
(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
(5) Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinn des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
... .
...
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
...
(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
..."
2. Unstrittig ist im Beschwerdefall die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 auf Grund der Verweigerung eines Alkotests am 27. August 2001. Der Beschwerdeführer bestreitet weiters nicht die Feststellungen der belangten Behörde, er sei innerhalb der letzten sieben Jahre insgesamt dreimal einschlägig in Erscheinung getreten, seine Lenkberechtigung sei ihm sowohl im Jahr 1994 als auch im Jahr 1997 bereits entzogen worden.
Vor dem Hintergrund dieser unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde erweisen sich die dem Entziehungsbescheid zu Grunde liegende rechtliche Beurteilung, der Beschwerdeführer sei für einen Zeitraum von wenigstens 15 Monaten verkehrsunzuverlässig, und damit die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für diesen Zeitraum nicht als rechtswidrig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, Zl. 2001/11/0285).
Soweit der Beschwerdeführer das Unterbleiben eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde rügt, ist ihm entgegen zu halten, dass aus seiner Beschwerde nicht ersichtlich wird, wie die belangte Behörde bei Vermeidung der von ihm behaupteten Verfahrensfehler zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem von ihm geltend gemachten Recht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Oktober 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003110221.X00Im RIS seit
25.11.2003Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011