Norm
EisbKrV allgRechtssatz
1. Die Gebote und Verbote der StVO gelten auch für Eisenbahnübergänge.
2. Die eisenbahnrechtlichen Vorschriften dienen nur der Abwehr der speziellen Gefahr, die sich aus der Querung der Eisenbahnlinie durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Straße ergibt. VfGH vom 26.02.1965, B 206/64; Veröff: ZVR 1966/17 S 39
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0058397Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009