Norm
StGB §67 Abs2Rechtssatz
Eine Inlandstat liegt auch dann vor, wenn im Inland nur ein Handlungsteil gesetzt oder ein (Teilerfolg) Erfolg eingetreten ist, und zwar unabhängig davon, wo die Beteiligungshandlung begangen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0091861Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.06.2021