RS OGH 1986/11/4 4Ob384/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1986
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Norm

UWG §2 D11

Rechtssatz

Die Bezeichnung "Kontrollierte Videothek" ist schon durch die vertragliche freiwillige Unterwerfung unter die laufende Kontrolle (hier: IFPI) gerechtfertigt, ohne daß es darauf ankäme, ob der Vertragspartner sein Kontrollrecht in jedem Einzelfall tatsächlich schon einmal ausgeübt hat oder nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0078909

Dokumentnummer

JJR_19861104_OGH0002_0040OB00384_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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