Norm
UWG §2 D11Rechtssatz
Die Bezeichnung "Kontrollierte Videothek" ist schon durch die vertragliche freiwillige Unterwerfung unter die laufende Kontrolle (hier: IFPI) gerechtfertigt, ohne daß es darauf ankäme, ob der Vertragspartner sein Kontrollrecht in jedem Einzelfall tatsächlich schon einmal ausgeübt hat oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0078909Dokumentnummer
JJR_19861104_OGH0002_0040OB00384_8600000_001