Norm
ZPO §477 Abs1 Z4 D4Rechtssatz
Hat die Partei, deren rechtliches Gehör durch die Unterlassung der Zustellung des Rekurses verletzt wurde, die Rekursentscheidung, die auch an ihren Rechtsvertreter zugestellt wurde, trotz gegebener Rekurslegitimation nicht bekämpft, ist die Nichtigkeit mangels Anfechtung die betroffene Partei geheilt; sie kann durch eine andere Partei nicht geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042108Dokumentnummer
JJR_19861104_OGH0002_0140OB00172_8600000_001