RS OGH 1986/11/4 14Ob172/86 (14Ob173/86)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1986
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Norm

ZPO §477 Abs1 Z4 D4

Rechtssatz

Hat die Partei, deren rechtliches Gehör durch die Unterlassung der Zustellung des Rekurses verletzt wurde, die Rekursentscheidung, die auch an ihren Rechtsvertreter zugestellt wurde, trotz gegebener Rekurslegitimation nicht bekämpft, ist die Nichtigkeit mangels Anfechtung die betroffene Partei geheilt; sie kann durch eine andere Partei nicht geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 172/86
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 14 Ob 172/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0042108

Dokumentnummer

JJR_19861104_OGH0002_0140OB00172_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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