Norm
MRG §16 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Frage, ob ein Mietgegenstand als Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit anzusehen ist, wenn er teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet wird, beantwortet § 16 Abs 1 Z 1 MRG dahin, dass ersteres der Fall ist, es sei denn, dass die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Geschäftszwecken die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Ein bedeutendes Überwiegen des Geschäftszweckes liegt vor, wenn das Bestandobjekt zu 6/7 als Betriebsstätte für eine Bauunternehmung und zu 1/7 als Dienstwohnung für Beschäftige verwendet werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0106084Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011