RS OGH 1986/11/4 5Ob151/86, 5Ob60/87, 6Ob684/90, 2Ob580/92, 6Ob628/95, 1Ob637/95, 2Ob2062/96s, 5Ob10

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Veröffentlicht am 04.11.1986
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Norm

MRG §16 Abs1 Z1

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Mietgegenstand als Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit anzusehen ist, wenn er teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet wird, beantwortet § 16 Abs 1 Z 1 MRG dahin, dass ersteres der Fall ist, es sei denn, dass die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Geschäftszwecken die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Ein bedeutendes Überwiegen des Geschäftszweckes liegt vor, wenn das Bestandobjekt zu 6/7 als Betriebsstätte für eine Bauunternehmung und zu 1/7 als Dienstwohnung für Beschäftige verwendet werden soll.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 151/86
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 5 Ob 151/86
  • 5 Ob 60/87
    Entscheidungstext OGH 22.12.1987 5 Ob 60/87
    Veröff: MietSlg XXXIX/56
  • 6 Ob 684/90
    Entscheidungstext OGH 20.12.1990 6 Ob 684/90
    nur: Die Frage, ob ein Mietgegenstand als Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit anzusehen ist, wenn er teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet wird, beantwortet § 16 Abs 1 Z 1 MRG dahin, dass ersteres der Fall ist, es sei denn, dass die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Geschäftszwecken die Verwendung (= vertragliche Widmung) zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. (T1) Veröff: WoBl 1992,16 (Würth)
  • 2 Ob 580/92
    Entscheidungstext OGH 25.03.1993 2 Ob 580/92
    nur T1
  • 6 Ob 628/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 628/95
    nur T1
  • 1 Ob 637/95
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 637/95
    nur T1
  • 2 Ob 2062/96s
    Entscheidungstext OGH 09.07.1998 2 Ob 2062/96s
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 101/11f
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 101/11f
    Auch; nur ähnlich T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0106084

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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