RS OGH 1986/11/4 4Ob156/85, 9ObA110/87, 9ObA122/93, 9ObA425/97h, 9ObA31/98v, 9ObA119/98k, 9ObA333/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1986
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Norm

AZG §6 Abs1

Rechtssatz

Die im AZG (§ 6 Abs 1 in Verbindung mit §§ 7, 8, 20 und 23) vorgesehenen Möglichkeiten einer Verlängerung der Arbeitszeit regeln grundsätzlich nur die öffentlich - rechtliche Seite; sie geben also Aufschluß darüber, in welchem zeitlichem Ausmaß Mehrarbeit überhaupt erlaubt ist, sagen aber nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer zur Überstundenleistung verpflichtet ist. Als Rechtsgrundlage einer solchen Verpflichtung kommt - von Notfällen abgesehen, in denen der Arbeitnehmer schon auf Grund seiner Treuepflicht verbunden sein kann, über die Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen - regelmäßig nur der konkrete Arbeitsvertrag in Betracht, dessen Inhalt entweder durch Einzelvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer etwa durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, insbesondere KollV oder Betriebsvereinbarung, bestimmt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 156/85
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 4 Ob 156/85
    Veröff: JBl 1987,264 = Arb 10563
  • 9 ObA 110/87
    Entscheidungstext OGH 02.12.1987 9 ObA 110/87
    Veröff: RdW 1988,204
  • 9 ObA 122/93
    Entscheidungstext OGH 09.06.1993 9 ObA 122/93
    Auch; nur: Als Rechtsgrundlage einer solchen Verpflichtung kommt - von Notfällen abgesehen, in denen der Arbeitnehmer schon auf Grund seiner Treuepflicht verbunden sein kann, über die Normalarbeitszeit hinaus Arbeitsleistungen zu erbringen - regelmäßig nur der konkrete Arbeitsvertrag in Betracht, dessen Inhalt entweder durch Einzelvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer etwa durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, insbesondere KollV oder Betriebsvereinbarung, bestimmt wird. (T1) Beisatz: § 48 ASGG (T2)
  • 9 ObA 425/97h
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 425/97h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Chauffeur, dessen Normalarbeitszeit vertraglich auf 55 Stunden verlängert wurde. (T3)
  • 9 ObA 31/98v
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 ObA 31/98v
    Vgl auch; Beisatz: Als Rechtsgrundlage einer individuellen Pflicht des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden kommt zwar nicht das Arbeitszeitgesetz, wohl aber Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und vor allem der Einzelvertrag in Betracht. (T4); Beisatz: Hier: Monteur, der in Baugruppen tätig ist. Sowohl eine betriebliche Übung als auch die aus dem Kollektivvertrag hervorgehende Branchenüblichkeit lassen eine Überstundenleistungsverpflichtung zu. (T5)
  • 9 ObA 119/98k
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 119/98k
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch eine konkludente Vereinbarung über eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden ist möglich. Im vorliegenden Fall hat der Kläger "selten" (und nur unwillig) Überstunden geleistet, ohne daß konkret ersichtlich wäre, wann, wie oft und unter welchen Umständen dies der Fall war, sodaß kein Verpflichtungswillen für die Zukunft zu erkennen war. (T6); Beisatz: Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung zur Überstundenleistung zu beweisen. (T7)
  • 9 ObA 333/98f
    Entscheidungstext OGH 23.12.1998 9 ObA 333/98f
    Beis wie T6 nur: Auch eine konkludente Vereinbarung über eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden ist möglich. (T8) Beis wie T7; Beisatz: Auch für den Umfang der zu leistenden Überstunden trifft den Arbeitgeber die Beweislast. (T9)
  • 8 ObA 273/98z
    Entscheidungstext OGH 15.04.1999 8 ObA 273/98z
    nur: Sie geben also Aufschluß darüber, in welchem zeitlichem Ausmaß Mehrarbeit überhaupt erlaubt ist, sagen aber nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitnehmer zur Überstundenleistung verpflichtet ist. (T10); Beisatz: Hier: Feiertagsarbeit. (T11); Veröff: SZ 72/71
  • 9 ObA 156/09w
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 ObA 156/09w
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs 3 KA?AZG (Frage, ob es sich bei einer gemäß § 3 Abs 3 KA?AZG geforderten Herstellung eines Einvernehmens mit Vertretern der betroffenen Dienstnehmer um eine Gültigkeitsvoraussetzung der Betriebsvereinbarung handelt. (T12)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0051462

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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