Norm
ABGB §1056Rechtssatz
Die Unterwerfung unter die Entscheidung eines betriebsverfassungsrechtlichen Kollegialorgans, das durch seine paritätische Besetzung mit Interessenvertretern (Vertrauenspersonen) beider Parteien und die Einräumung des Einstimmigkeitsprinzips eine Gewähr für eine den Interessen beider Teile entsprechende und damit billige Leistungsbestimmung bietet, ist grundsätzlich zulässig (Hier: Leistungsausschuß gemäß ÖIAG Pensionsrichtlinien).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020111Dokumentnummer
JJR_19861104_OGH0002_0140OB00136_8600000_002