RS OGH 1986/11/4 14Ob136/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1986
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Norm

ABGB §1056
ArbVG §29
ZPO §577 Abs2

Rechtssatz

Die Unterwerfung unter die Entscheidung eines betriebsverfassungsrechtlichen Kollegialorgans, das durch seine paritätische Besetzung mit Interessenvertretern (Vertrauenspersonen) beider Parteien und die Einräumung des Einstimmigkeitsprinzips eine Gewähr für eine den Interessen beider Teile entsprechende und damit billige Leistungsbestimmung bietet, ist grundsätzlich zulässig (Hier: Leistungsausschuß gemäß ÖIAG Pensionsrichtlinien).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020111

Dokumentnummer

JJR_19861104_OGH0002_0140OB00136_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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