RS OGH 1986/11/4 14Ob156/86, 9ObA139/93, 9ObA15/96, 8ObA40/05y, 9ObA16/09g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1986
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Norm

AVRAG §3 Abs1
AVRAG §6 Abs1
HbG §2

Rechtssatz

Wenn auch der Arbeitgeber eines Hausbesorgers im Sinne des HbG grundsätzlich nur der Eigentümer eines Hauses ist, schließt dies aber eine analoge Anwendung der Bestimmungen des HbG in Fällen, in welchen eine andere Person als der Hauseigentümer Vertragspartner des Hausbesorgers ist, nicht aus, wie etwa im Fall mittelbarer Stellvertretung oder überhaupt in jenen Fällen, in denen die Schutzwürdigkeit des die Hausbesorgerarbeiten verrichtenden "freien" Arbeitnehmers gleich der des vom Gesetz erfassten Hausbesorgers ist.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 156/86
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 14 Ob 156/86
    Veröff: WBl 1987,128 = Arb 10565 = MietSlg XXXVIII/47
  • 9 ObA 139/93
    Entscheidungstext OGH 08.07.1993 9 ObA 139/93
    nur: Wenn auch der Arbeitgeber eines Hausbesorgers im Sinne des HbG grundsätzlich nur der Eigentümer eines Hauses ist, schließt dies aber eine analoge Anwendung der Bestimmungen des HbG in Fällen, in welchen eine andere Person als der Hauseigentümer Vertragspartner des Hausbesorgers ist, nicht aus. (T1)
  • 9 ObA 15/96
    Entscheidungstext OGH 27.03.1996 9 ObA 15/96
    nur T1
  • 8 ObA 40/05y
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 ObA 40/05y
    Vgl auch; Beisatz: Arbeitgeber eines Hausbesorgers im Sinne des Hausbesorgergesetzes ist grundsätzlich nur der Eigentümer des Hauses, soweit nicht „ausdrücklich" ein anderer als Vertragspartner auftritt. (T2)
  • 9 ObA 16/09g
    Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 ObA 16/09g
    Auch; Beisatz: Hier: Fruchtgenussberechtigter als Arbeitgeber. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0062834

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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