Norm
UWG §2 C2cRechtssatz
Wird ein Unternehmen als das "größte" bezeichnet, so stellt sich das Publikum vor, dass es seine Mitbewerber im Umsatz und im Warenangebot merklich überragt. Nach Lage des Falles können allerdings auch die räumliche Ausdehnung des Geschäftes, die Betriebsgebäude, die betriebliche Organisation, die Zahl der Beschäftigten, die Verkehrslage und der Lagerbestand wesentlich sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0078382Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.02.2013