RS OGH 1986/11/4 4Ob381/86 (4Ob382/86), 4Ob1/96, 4Ob2037/96d, 4Ob184/12f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1986
beobachten
merken

Norm

UWG §2 C2c
UWG §2 Abs1 Z6

Rechtssatz

Wird ein Unternehmen als das "größte" bezeichnet, so stellt sich das Publikum vor, dass es seine Mitbewerber im Umsatz und im Warenangebot merklich überragt. Nach Lage des Falles können allerdings auch die räumliche Ausdehnung des Geschäftes, die Betriebsgebäude, die betriebliche Organisation, die Zahl der Beschäftigten, die Verkehrslage und der Lagerbestand wesentlich sein.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 381/86
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 4 Ob 381/86
  • 4 Ob 1/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 1/96
    Auch; nur: Wird ein Unternehmen als das "größte" bezeichnet, so stellt sich das Publikum vor, dass es seine Mitbewerber im Umsatz und im Warenangebot merklich überragt. (T1); Beisatz: Auch ein mündiger und verständiger Verbraucher versteht den Werbeslogan, "Die Nummer 1 zwischen München und Wien" zu sein, nicht als bloße Behauptung, das größte Einzelgeschäft zwischen München und Wien mit dem größten Angebot und dem größten Umsatz eines solchen Einzelgeschäftes zu haben, sondern als Bezugnahme auf die Leistungsfähigkeit des ganzen Unternehmens, da große Unternehmen heutzutage in aller Regel an mehreren (vielen) Standorten präsent sind. Gerade durch den Hinweis auf die Spitzenstellung in einem sehr großen räumlichen Bereich wird der Verbraucher vielmehr den Eindruck gewinnen, daß die Beklagte der größte und beste Möbelanbieter im genannten Gebiet sei, dessen Ausstellungsfläche, Angebot und Umsatz (in mehreren Geschäften) den seiner Mitbewerber bei weitem übersteige. (T2)
  • 4 Ob 2037/96d
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2037/96d
    Auch; nur T1; Beisatz: Auch wenn jemand die Anzahl seiner in bestimmter Weise qualifizierten Mitarbeiter höher beziffert, als es der Wahrheit entspricht, erhöht er damit das Vertrauen in die wirtschaftliche Stärke und in die Leistungsfähigkeit seines Unternehmens. (Hier: "mehr als 100 Augenoptiker", tatsächlich nur rund 80). (T3)
  • 4 Ob 184/12f
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 184/12f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Irreführung durch eine Pressemitteilung mit überhöhten Umsatzzahlen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0078382

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten