Norm
ABGB §879 BIIoRechtssatz
Nur dann, wenn die vom Dritten vorgenommene Leistungsbestimmung gegen § 879 ABGB verstößt, offenbar unbillig ist oder der zur Gestaltung berufene Dritte die ihm durch den Vertrag selbst gesetzten Grenzen eindeutig überschritten hat, unterliegt sie bei einem Schiedsgutachtervertrag einer nachprüfenden richterlichen Kontrolle. Derartige gravierende Fehler der Leistungsbestimmung führen nicht zu einer Unwirksamkeit der Leistungsfestsetzungsabrede als solcher, sondern zu einer nachträglichen Korrektur des fehlerhaften Ergebnisses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0016832Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019