Norm
StPO §16 ARechtssatz
§ 63 Abs 2 StPO räumt nur "gegen die gemäß § 62 vom Gerichtshof zweiter Instanz verfügte Delegierung eines anderen Gerichtes" ein Beschwerderecht (an den OGH) ein; deren Ablehnung hingegen ist unanfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0096597Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009