RS OGH 1986/11/6 6Ob683/86

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Veröffentlicht am 06.11.1986
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Norm

MRG §10
MRG §16 Abs2

Rechtssatz

Aufwendungen zur Ausstattung und Instandhaltung einer Wohnung, die den mit dem neuen Mieter vereinbarten Kategoriemietzins im Sinne des § 16 Abs 2 MRG erst rechtfertigen, dürfen, selbst wenn der Vormieter gegenüber dem Vermieter nach § 10 MRG ersatzberechtigt gewesen wäre, außerhalb der Sonderregelung nach § 10 MRG den neuen Mieter auch nicht teilweise ein weiteres Mal belasten. Der Mieter hat eine bei der Mietzinsvereinbarung zu seinen Lasten berücksichtigte kategoriebestimmende Standardanhebung auch nicht über einen Umweg selbst zu finanzieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069843

Dokumentnummer

JJR_19861106_OGH0002_0060OB00683_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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