Norm
MRG §10Rechtssatz
Aufwendungen zur Ausstattung und Instandhaltung einer Wohnung, die den mit dem neuen Mieter vereinbarten Kategoriemietzins im Sinne des § 16 Abs 2 MRG erst rechtfertigen, dürfen, selbst wenn der Vormieter gegenüber dem Vermieter nach § 10 MRG ersatzberechtigt gewesen wäre, außerhalb der Sonderregelung nach § 10 MRG den neuen Mieter auch nicht teilweise ein weiteres Mal belasten. Der Mieter hat eine bei der Mietzinsvereinbarung zu seinen Lasten berücksichtigte kategoriebestimmende Standardanhebung auch nicht über einen Umweg selbst zu finanzieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0069843Dokumentnummer
JJR_19861106_OGH0002_0060OB00683_8600000_003