Norm
VersVG §15aRechtssatz
Dem Wortlaut des § 15 a VersVG kann keinesfalls entnommen werden, daß dieser sich nur auf den Haftpflichtbereich beziehe. Die Bestimmung gehört vielmehr dem ersten Abschnitt des VersVG an, der "Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige" enthält.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080570Dokumentnummer
JJR_19861106_OGH0002_0070OB00045_8600000_001