RS OGH 1986/11/6 7Ob45/86

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Veröffentlicht am 06.11.1986
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Norm

VersVG §15a

Rechtssatz

Dem Wortlaut des § 15 a VersVG kann keinesfalls entnommen werden, daß dieser sich nur auf den Haftpflichtbereich beziehe. Die Bestimmung gehört vielmehr dem ersten Abschnitt des VersVG an, der "Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige" enthält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080570

Dokumentnummer

JJR_19861106_OGH0002_0070OB00045_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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