RS OGH 1986/11/6 6Ob653/86, 6Ob263/08g, 1Ob239/16b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.11.1986
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Norm

ABGB §932 IIc

Rechtssatz

Ein behebbarer Mangel ist bei Rechtsmängeln des öffentlichen Rechts dann anzunehmen, wenn die fehlende behördliche Bewilligung nachgetragen werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 653/86
    Entscheidungstext OGH 06.11.1986 6 Ob 653/86
    Veröff: JBl 1987,383 = NZ 1987,204
  • 6 Ob 263/08g
    Entscheidungstext OGH 02.07.2009 6 Ob 263/08g
    Vgl; Beisatz: Die 2001 von den Klägern vom Beklagten gekaufte Liegenschaft samt darauf errichteten Bauten war mangelhaft, weil die am 4. 11. 1953 auf Widerruf erteilte Baugenehmigung des straßenseitigen Teils des Wohngebäudes mit 31. 12. 1974 erloschen war. Nach den Feststellungen des Erstgerichts war das Gebäude auch ohne die - von den Klägern am 11. 9. 2001 beantragten - Aufbauten nicht konsensfähig, weil die Bebauungsdichte überschritten wurde. (T1)
    Beisatz: Damit steht die Unbehebbarkeit des Rechtsmangels fest, die die Kläger entweder zur Wandlung oder zur Preisminderung berechtigte (§ 932 Abs 1 ABGB in der vor dem 1. 1. 2002 geltenden Fassung). (T2)
  • 1 Ob 239/16b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 239/16b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018730

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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