Norm
ABGB §932 IIcRechtssatz
Ein behebbarer Mangel ist bei Rechtsmängeln des öffentlichen Rechts dann anzunehmen, wenn die fehlende behördliche Bewilligung nachgetragen werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018730Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.07.2017