Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G1Rechtssatz
Zwei einander widersprechende Entscheidungen des OGH (nicht über denselben Anspruch) vermögen nicht die Wiederaufnahme eines der beiden Verfahren zu begründen. Eine andere rechtliche Beurteilung ist weder eine neue Tatsache, noch ein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0044756Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2019