RS OGH 1986/11/6 7Ob684/86, 9Ob279/97p, 2Ob183/98w, 8ObA213/01h, 9ObA106/05m, 3Ob275/08z, 9ObA111/11

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Veröffentlicht am 06.11.1986
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Norm

ZPO §530 Abs1 Z7 G1
ZPO §530 Abs1 Z7 G2

Rechtssatz

Zwei einander widersprechende Entscheidungen des OGH (nicht über denselben Anspruch) vermögen nicht die Wiederaufnahme eines der beiden Verfahren zu begründen. Eine andere rechtliche Beurteilung ist weder eine neue Tatsache, noch ein neues Beweismittel im Sinne des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0044756

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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