Norm
ABGB §1109Rechtssatz
Zur Zahlung eines Benützungsentgeltes ist der Bestandnehmer nur dann verpflichtet, wenn sich die Zurückstellung aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen und daher von ihm zu vertreten sind, über den Fälligkeitszeitpunkt hinaus verzögert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020744Dokumentnummer
JJR_19861106_OGH0002_0060OB00663_8600000_001