RS OGH 1986/11/6 7Ob40/86 (7Ob41/86), 9Ob28/00h

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Veröffentlicht am 06.11.1986
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Norm

AVB Bauwesenversicherung Art13 C

Rechtssatz

Baumängel zählen nicht zu den versicherten Gefahren bauunternehmerischer Leistung. Die Bauwesenversicherung hat nicht den Zweck, den Unternehmer vor den Folgen eines Leistungsmangels zu sichern. Demnach sind Gewährleistungsmängel nicht Gegenstand der Bauwesenversicherung. Nur Schäden, die über den Aufwand zur nachträglichen Beseitigung des Leistungsmangels hinausgehen, hat der Versicherer zu tragen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 40/86
    Entscheidungstext OGH 06.11.1986 7 Ob 40/86
  • 9 Ob 28/00h
    Entscheidungstext OGH 16.02.2000 9 Ob 28/00h
    nur: Baumängel zählen nicht zu den versicherten Gefahren bauunternehmerischer Leistung. Nur Schäden, die über den Aufwand zur nachträglichen Beseitigung des Leistungsmangels hinausgehen, hat der Versicherer zu tragen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0080936

Dokumentnummer

JJR_19861106_OGH0002_0070OB00040_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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