RS OGH 1986/11/10 Bkd11/86, 24Os9/14z (24Os4/15s)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1986
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §10
DSt 1872 §55h

Rechtssatz

Der Beschuldigte kann sich durch einen Teilbeschluß, mit den lediglich die Reisekosten und Barauslagen eines Anwaltsrichters bemessen, nicht aber ihm zur Zahlung auferlegt wurden, nicht beschwert erachten. Eine dennoch gegen diesen Beschluß erhobene Beschwerde ist mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 11/86
    Entscheidungstext OGH 10.11.1986 Bkd 11/86
    Veröff: AnwBl 1987,526
  • 24 Os 9/14z
    Entscheidungstext OGH 17.06.2015 24 Os 9/14z
    Auch; Beisatz: Die beschlussmäßige Bestimmung der den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern zu ersetzenden Reise- und Aufenthaltskosten (§ 66 DSt) bzw der dem Kammeranwalt zu ersetzenden Barauslagen (§ 14 Abs 2 DSt) erfolgt nicht innerhalb des Disziplinarverfahrens und ist daher in diesem nicht anfechtbar. Ebenso unterliegt der in §§ 66, 14 Abs 2 DSt normierte Kostenersatz keiner Anfechtung durch den Beschuldigten im Disziplinarverfahren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0055322

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten