RS OGH 1986/11/10 Bkd22/86, 9Bkd3/10, 21Ds3/18f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1986
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §30
DSt 1872 §39 Abs1

Rechtssatz

Der Einleitungsbeschluß ist keine Anklageschrift im formellen Sinn. In ihm wird lediglich der inkriminierte Sachverhalt umschrieben, bei dessen Würdigung und (rechtlicher) Beurteilung der Disziplinarrat vollkommen frei ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0056011

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten