Norm
DSt 1872 §30Rechtssatz
Der Einleitungsbeschluß ist keine Anklageschrift im formellen Sinn. In ihm wird lediglich der inkriminierte Sachverhalt umschrieben, bei dessen Würdigung und (rechtlicher) Beurteilung der Disziplinarrat vollkommen frei ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0056011Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019