Norm
KO §172Rechtssatz
Die Vertretung der im § 172 Abs 4 KO näher bezeichneten Gläubiger durch Bevollmächtigte ihrer gesetzlichen Interessenvertretung oder ihrer Berufsvereinigung als Bevollmächtigte erfordert eine zweifache Bevollmächtigung dieser Personen, und zwar einerseits durch die gesetzliche Interessenvertretung oder durch die Berufsvereinigung und andererseits durch den Gläubiger.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0065192Dokumentnummer
JJR_19861111_OGH0002_0050OB00333_8600000_001