RS OGH 1986/11/11 2Ob51/85, 2Ob89/12w

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Veröffentlicht am 11.11.1986
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Norm

VerkehrsopferschutzG §2
VOEG §6

Rechtssatz

Der Umstand, daß mehrere Schadensverursacher vorhanden sind, verhindert die Haftung des Fachverbandes dann nicht, wenn die - neben dem den Schaden verursachenden Fahrzeug, für welches der Fachverband einzutreten hat - vorhandenen anderen Schadensverursacher keine zivilrechtliche Schadenersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten trifft. Aus welchen Gründen die zivilrechtliche Haftung eines anderen nicht gegeben ist, ist unerheblich. Entscheidend ist lediglich, daß der Geschädigte gegenüber keinem anderen einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz seines Personenschadens hat oder durchsetzen kann. Dies ist aber auch dann der Fall, wenn eine Schadenshaftung deswegen nicht besteht, weil dem den Unfall mitverursachenden Dienstgeber oder dem ihm gleichgestellten Aufseher im Betrieb der Haftungsausschluß des § 333 Abs 1 oder Abs 4 ASVG zukommt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0079798

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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