Norm
VerkehrsopferschutzG §2Rechtssatz
Der Umstand, daß mehrere Schadensverursacher vorhanden sind, verhindert die Haftung des Fachverbandes dann nicht, wenn die - neben dem den Schaden verursachenden Fahrzeug, für welches der Fachverband einzutreten hat - vorhandenen anderen Schadensverursacher keine zivilrechtliche Schadenersatzpflicht gegenüber dem Geschädigten trifft. Aus welchen Gründen die zivilrechtliche Haftung eines anderen nicht gegeben ist, ist unerheblich. Entscheidend ist lediglich, daß der Geschädigte gegenüber keinem anderen einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz seines Personenschadens hat oder durchsetzen kann. Dies ist aber auch dann der Fall, wenn eine Schadenshaftung deswegen nicht besteht, weil dem den Unfall mitverursachenden Dienstgeber oder dem ihm gleichgestellten Aufseher im Betrieb der Haftungsausschluß des § 333 Abs 1 oder Abs 4 ASVG zukommt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0079798Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013