Norm
EO §79Rechtssatz
Die im § 79 EO als eine Voraussetzung der Bewilligung der Exekution geforderte Gegenseitikeit ist durch das am 60. Tage nach der im Art 16 des Haager Unterhaltsvollstreckungsabkommens vorgesehenen Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 25.6.1973 erfolgte Inkraftreten diese multilateralen Staatsvertrages für die Türkei verbürgt. Dem steht auch nicht Art 540 Z 4 der Türkischen ZPO nicht entgegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Internationale Abkommen; Mehrseitige Abkommen Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl 1961/294)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0002318Dokumentnummer
JJR_19861112_OGH0002_0030OB00106_8600000_001