Norm
ABGB §647Rechtssatz
Ist die Verlassenschaft nicht bereit, die erforderliche Erfüllungshandlung hinsichtlich des vermachten Gegenstandes zu setzen, etwa wegen Bestreitung der Gültigkeit des letztwilligen Vermächtnisanforderung, hat der Legatar, der sich auf ein gültiges Vermächtnis beruft, seines Erfüllungsansprüche im Rechtswege gegen den Nachlass und nach der Einantwortung gegen den Erben durchzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0012614Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.12.2014