Norm
StPO §74Rechtssatz
Konkrete Umstände, welche befürchten ließen, dass die Richter des Gerichtshofs zweiter Instanz nicht mit Unbefangenheit und Unparteilichkeit an die Sache herantreten könnten, werden mit der Behauptung bloßer kollegialer Verbundenheit infolge Zugehörigkeit zum gleichen Berufsstand nicht aufgezeigt. Dies allein ist keineswegs geeignet, die Unbefangenheit der Richter, also deren Fähigkeit, die Strafsache auf Grund des Gesetzes und der vorgeführten Beweismittel gewissenhaft zu beurteilen sowie nach dem Eindruck der Verfahrensergebnisse von einer allenfalls gebildeten Meinung wieder abzugehen, in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs 1 StPO; EvBl 1975/142; 13 Ns 16/85; 13 Ns 2/86).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097132Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019