Norm
ABGB §922Rechtssatz
Ein als Zusage einer bestimmten Eigenschaft zu deutendes Verhalten des Verkäufers, das nach Treu und Glauben die Annahme rechtfertigt, er leiste dem Käufer Gewähr für das Vorhandensein der vom Käufer erwarteten Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes, kann im allgemeinen nur dann angenommen werden, wenn der Verwendungszweck geradezu zum Vertragsinhalt gemacht, die Sache dem Käufer eben zu diesem Zweck angeboten wird oder dieser sonst nach den Aussagen des Verkäufers von einer bestimmten Eigenschaft der Ware ausgehen darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018549Dokumentnummer
JJR_19861113_OGH0002_0060OB00669_8600000_001