RS OGH 1986/11/17 1Ob34/86, 1Ob679/86, 1Ob56/98m, 1Ob103/99z, 1Ob79/14w

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Veröffentlicht am 17.11.1986
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Norm

AHG §1 Abs2 F

Rechtssatz

Die Bestellung einer physischen oder juristischen Person ist nur dann eine Beleihung mit der Ausübung einer hoheitlichen Funktion im Sinne des § 1 Abs 2 AHG, wenn mit ihr der Auftrag verbunden ist, selbst für den Rechtsträger hoheitliche Handlungen zu setzen beziehungsweise solche mitzuvollziehen; es muß also die Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe selbst übertragen werden. Es gibt aber Aufgaben, die zwar eindeutig der Vollziehung dienen, manchmal sogar zwischen Vollziehungsakte geschaltet werden, aber durch einen eindeutigen hoheitlichen Akt - oder schon durch ein Gesetz oder eine Verordnung - aus der Vollziehung ausgeschieden und Außenstehenden unter eigener Verantwortung, aber ohne Übertragung der Möglichkeit, selbst Hoheitsakte zu setzen, übertragen werden; diese Außenstehenden sind dann nicht Organe im Sinne des § 1 Abs 2 AHG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0049954

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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