TE Vwgh Erkenntnis 2003/10/28 2001/11/0268

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Veröffentlicht am 28.10.2003
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Index

L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

KAG Stmk 1999 §35 Abs1;
KAG Stmk 1999 §42 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des G in G, vertreten durch Dr. Manfred Thorineg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kalchberggasse 8/1, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 2001, Zl. 12 - 81 H 6/2 - 2001, betreffend Vorschreibung von Pflegegebühren (mitbeteiligte Partei: Steiermärkische Krankenanstalten Ges.m.b.H. in Graz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer befand sich in der Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 19. Jänner 2001 in stationärer Behandlung im Landeskrankenhaus Graz. Mit Gebührenrechnung vom 24. Jänner 2001 schrieb die mitbeteiligte Partei als Rechtsträger des Landeskrankenhauses Graz dem Beschwerdeführer Pflegegebühren für 19 Tage in der Höhe von insgesamt S 122.493,-- zur Bezahlung vor.

Mit Bescheid vom 29. März 2001 wies der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz den Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Gebührenrechnung der mitbeteiligten Partei gemäß § 42 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 (KALG) als unbegründet ab und bestätigte die angefochtene Zahlungsaufforderung. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, es sei aufgrund des vorliegenden Gebührenaktes festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 1. Jänner 2001 an der Neurologischen Universitätsklinik des LKH - Universitätsklinikum Graz aufgenommen und ihm ein Zimmer der Allgemeinen Gebührenklasse zugewiesen worden sei. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass die vorgelegte Rechnung "nur ein Kontoauszug ohne Angabe von Leistungen" sei, so sei ihm entgegenzuhalten, dass in der gegenständlichen Rechnung vom 24. Jänner 2001 die Aufenthaltszeit (1. Jänner 2001 bis 19. Jänner 2001) und die amtliche Pflegegebühr für 19 Tage a S 6.447,--, in Summe S 122.493,-- aufgeschlüsselt seien. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, dass er nicht in der Sonderklasse, sondern in der Allgemeinen Klasse (III. Klasse) gelegen sei, so sei festzustellen, dass mittels Rechnung vom 24. Jänner 2001 auch nur die allgemeine Gebührenklasse "gemäß LGBl. Nr. 83/2000" in der Höhe von S 6.447,-- täglich für das Landeskrankenhaus Universitätsklinikum Graz verrechnet worden sei. Ferner stelle die Behörde fest, dass in der Zahlungserklärung vom 8. Jänner 2001, unterschrieben von der Gattin des Beschwerdeführers "mit Vorbehalt", die Spitalskosten in der allgemeinen Gebührenklasse von täglich S 6.447,-- entsprechend LGBl. Nr. 83/2001 (richtig: 83/2000) zur Kenntnis gebracht worden seien. Mit Schreiben vom 4. Jänner 2001 habe die M.-Versicherung mitgeteilt, dass sie die vollen Kosten für die medizinisch notwendige Heilbehandlung "in der Sonderklasse/Mehrbettzimmer" für 28 Tage übernehmen würde. Da der Beschwerdeführer stationär 19 Tage lang in einem Zimmer der allgemeinen Gebührenklasse untergebracht gewesen sei, zwar eine Zusatzversicherung bei der M.-Versicherung aber keine Sozialversicherung bestehe, sei die angefochtene Gebührenrechnung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht ergangen.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2001 gab die Steiermärkische Landesregierung der dagegen erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 42 KALG keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. In der Begründung führte die Steiermärkische Landesregierung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der einschlägigen Rechtsvorschriften aus, der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz habe in seinem erstinstanzlichen Bescheid richtigerweise zum Ausdruck gebracht, dass die dem Beschwerdeführer übermittelte Gebührenrechnung den gesetzlichen Vorgaben des KALG durchaus entspreche. Das kritisierte Einschreiten der Erstbehörde im Rahmen eines Hoheitsaktes entspreche ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben des § 42 Abs. 3 KALG, wonach die Entscheidung über einen Einspruch gegen eine Krankenanstaltengebührenrechnung ausdrücklich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde übertragen werde. Die Frage, ob es sich bei der dem Beschwerdeführer übermittelten Vorschreibung um eine Rechnung oder einen Kontoauszug handle, sei in diesem Zusammenhang vollkommen belanglos, da die Vorschreibung die im § 42 Abs. 2 KALG geforderten Inhalte enthalte und die geforderte weitere Aufschlüsselung nach einzelnen Leistungen etc. gesetzlich nicht vorgesehen sei. Dass im Titel der kritisierten Rechnung auch der Begriff Sondergebühren aufscheine, könne deren Rechtmäßigkeit nicht in Zweifel ziehen, da keinerlei Sondergebühren, sondern lediglich die amtlichen Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse vorgeschrieben würden. Die im Berufungsvorbringen geforderte Vorgangsweise, eine Abrechnung mit der Gebietskrankenkasse durchzuführen, die dann in weiterer Folge entsprechende Rückforderungen vom Patienten durchführen könnte, finde keine gesetzliche Deckung, da mangels einer rechtlichen Verpflichtung zur Kostenübernahme durch den Sozialversicherungsträger nicht dieser, sondern der Patient zum Ersatz der Pflegegebühren heranzuziehen sei. Die Tatsache, dass das KALG eigene Bestimmungen über die Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten enthalte und die Versicherungsträger nicht die amtlichen Pflegegebühren, sondern allenfalls niedrigere Pflegegebührenersätze zu leisten hätten, habe keinen Einfluss auf das Rechtsverhältnis zwischen Krankenanstalt und Patient, wenn dieser als Selbstzahler auftrete.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete aber auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des KALG lauten in der Fassung der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 66/1999 (auszugsweise):

"§ 35

Pflegegebühren (Pflegegebührenersätze)

(1) Mit den Pflegegebühren (Pflegegebührenersätzen) der allgemeinen Gebührenklasse sind, soweit die Abs. 2 und 3 sowie § 35a nichts anderes bestimmen, alle Leistungen der Krankenanstalt in dieser Gebührenklasse abgegolten.

...

§ 38

Ermittlung und Festsetzung von Pflegebühren und Sondergebühren

...

(3) Die Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse und die Zuschläge hierzu in der Sonderklasse sowie die Sondergebühren sind von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen und im Landesgesetzblatt kundzumachen. ...

...

§ 40

(1) Die öffentlichen Krankenanstalten haben für die Einbringung fälliger Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen von den in Anstaltspflege genommenen Personen und für die Geltendmachung der Ansprüche gegenüber dritten Personen (Unterhaltspflichtige, Sozialversicherungsträger und andere) und die Berechnung und Einbringung von Pflege (Sonder) Gebühren für die Begleitpersonen von Patienten (§ 35 Abs. 7) in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu sorgen. Zu diesem Zwecke haben sie schon bei der Aufnahme die notwendigen Erhebungen einzuleiten. Die Landesbehörden und die Gemeinden haben hierbei Unterstützung zu leisten.

...

§ 41

(1) Soweit nicht eine andere physische oder juristische Person aufgrund der Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften zum Ersatz der in einer öffentlichen Krankenanstalt aufgelaufenen Pflegegebühren (Sondergebühren und Sonderaufwendungen) und Kostenbeiträge verpflichtet ist, hat in erster Linie der Patient hierfür aufzukommen.

...

§ 42

...

(2) Zur Einbringung fälliger Pflegegebühren, Kostenbeiträge, Sondergebühren und Sonderaufwendungen ist dem Verpflichteten eine Gebührenrechnung zuzustellen; diese hat zu enthalten:

a)

die Dauer der Krankenanstaltspflege,

b)

die Höhe der täglichen Pflegegebühr,

c)

die Höhe der aufgelaufenen Pflegegebühren,

d)

die Höhe der aufgelaufenen Kostenbeiträge,

e)

die Höhe der aufgelaufenen Sondergebühren und Sonderaufwendungen,

f)

die geleisteten Teilzahlungen,

g)

die Höhe des aushaftenden Rückstandes,

h)

einen Hinweis auf die Fälligkeit der Forderung (Abs. 1) und auf allfällige Verzugszinsen,

              i)              einen Hinweis auf die Regelung der Abs. 3 und 4.

(3) Gegen die Gebührenrechnung kann der Verpflichtete binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich bei der Stelle einen begründeten Einspruch erheben, welche die Gebührenrechnung ausgestellt hat. Wird innerhalb dieser Frist kein begründeter Einspruch erhoben, so gilt die in der Gebührenrechnung ausgewiesene Zahlungsverpflichtung als endgültig. Ansuchen um Gewährung eines Zahlungsaufschubes oder von Teilzahlung gelten nicht als Einspruch. Falls dem Einspruch vom Träger der Krankenanstalt nicht voll Rechnung getragen wird, ist er vom Träger der nach dem Sitz der öffentlichen Krankenanstalt zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Diese hat darüber mit Bescheid zu entscheiden.

..."

1.2. Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Dezember 2000, LGBl. Nr. 83/2000, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fondskrankenanstalten sowie das Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, lautet (auszugsweise):

"§ 1

Auf der Grundlage der für das Jahr 2001 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden diese pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:

I. Fondskrankenanstalten:

     1.Landeskrankenanstalten:                      ATS

      a)Landeskrankenhaus -

         Universitätsklinikum Graz                6.447,--

     ...

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2001, in Kraft."

2.1. Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass weder ein Sozialversicherungsträger noch das mit dem Beschwerdeführer in Vertragsbeziehung stehende private Versicherungsunternehmen sich bereit erklärt haben, die Kosten der Anstaltspflege (Allgemeine Gebührenklasse) zu tragen. Der Beschwerdeführer behauptet auch gar nicht, dass ein aufrechtes Sozialversicherungsverhältnis bestanden habe oder dass die private Versicherungsgesellschaft gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, die Kosten zu übernehmen. Die rechtliche Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe mangels einer derartigen gesetzlichen Verpflichtung eines Dritten gemäß § 41 Abs. 1 KALG als Patient für die aufgelaufenen Pflegegebühren selbst aufzukommen, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.2. Gemäß § 35 Abs. 1 KALG sind mit den Pflegegebühren (Pflegegebührenersätzen) der Allgemeinen Gebührenklasse alle Leistungen der Krankenanstalt in dieser Gebührenklasse abgegolten (mit Ausnahme der in Abs. 2 und 3 genannten Leistungen sowie einem allfälligen Kostenbeitrag nach § 35a). Bei den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse handelt es sich um ein auf die angefallenen Pflegetage abgestelltes Pauschalentgelt, wobei es nicht darauf ankommt, welche Leistungen in der Krankenanstalt tatsächlich erbracht wurden. Maßgebend ist daher im gegebenen Zusammenhang für das Ausmaß der zu bezahlenden Pflegegebühren allein die (unstrittige) Dauer des stationären Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Krankenhaus der mitbeteiligten Partei (vgl. das zum in diesem Punkt gleichartigen O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 ergangene hg. Erkenntnis vom 19. März 1996, Zl. 93/11/0240).

Dem Beschwerdeführer wurden Pflegegebühren auf der Basis des Tagessatzes vorgeschrieben, der mit der oben wiedergegebenen Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung festgesetzt wurde. Die Pflegegebühren betrugen danach für einen Pflegetag im Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum Graz - dieses ist eine Fondskrankenanstalt iSd II. Hauptstückes des KALG und mithin von der Verordnung erfasst - S 6.447,--. Für den Aufenthalt in der Dauer von 19 Tagen im Krankenhaus der mitbeteiligten Partei wurden dem Beschwerdeführer daher zu Recht Pflegegebühren in der Höhe von S 122.493,-- vorgeschrieben.

2.3. § 42 Abs. 2 KALG zählt taxativ auf, welche Angaben eine Gebührenrechnung zu enthalten hat. Dass eine Gebührenrechnung darüber hinausgehende Informationen zu enthalten hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die gegenständliche Gebührenrechnung enthält sämtliche der im § 42 Abs. 2 KALG genannten und im Beschwerdefall relevanten Angaben. Auch in dieser Hinsicht ist daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen.

2.4. § 42 KALG normiert die Einbringung der Pflegegebühren im Verwaltungsweg. Der Verwaltungsgerichtshof hegt hiegegen weder aus dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes noch aus demjenigen des Rechtsstaatsprinzips verfassungsrechtliche Bedenken, er sieht sich daher zu einer Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG nicht veranlasst. Schon mangels jeglicher Konkretisierung der in der Beschwerde angedeuteten Bedenken gegen die Vereinbarkeit der anzuwendenden Rechtsvorschriften mit Gemeinschaftsrecht sieht der Verwaltungsgerichtshof auch keinen Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung.

2.5. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Aufwandersatz war gemäß § 59 Abs. 1 VwGG nicht zuzusprechen, weil die belangte Behörde einen solchen nicht beantragt hat.

Wien, am 28. Oktober 2003

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110268.X00

Im RIS seit

19.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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