RS OGH 1986/11/18 14Ob193/86, 9ObA36/05t

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Veröffentlicht am 18.11.1986
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Norm

GewO 1859 §82 lite

Rechtssatz

Die bloße Absicht, künftig ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft zu betreiben, stellt den Tatbestand des § 82 lit e zweiter Fall GewO 1859 nicht her.

Entscheidungstexte

  • 14 Ob 193/86
    Entscheidungstext OGH 18.11.1986 14 Ob 193/86
    Veröff: RdW 1987,169 = DRdA 1988,32 (Holzer)
  • 9 ObA 36/05t
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 ObA 36/05t
    Auch; Beisatz: Der Versuch, künftig Geschäfte abzuschließen, kann nicht als beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft beurteilt werden, sofern das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt noch nicht gegründet war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0060574

Dokumentnummer

JJR_19861118_OGH0002_0140OB00193_8600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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