RS OGH 1986/11/18 4Ob172/85, 9ObA242/88 (9ObA243/88 - 9ObA245/88), 8ObA192/97m

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Veröffentlicht am 18.11.1986
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Norm

BAG §14 Abs2 litd

Rechtssatz

Auch nach § 14 Abs 2 lit d BAG kommt es allein auf den Eintritt der rechtlichen Unfähigkeit des Lehrberechtigten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Lehrling an. Verliert der Lehrberechtigte die Befugnis zur Ausübung jener Tätigkeit, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird, dann hat damit auch das Lehrverhältnis kraft Gesetzes sein Ende gefunden. Ist der Lehrberechtigte, nicht der Gewerbeinhaber selbst, sondern ein Pächter der den Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führt (§ 40 Abs 1 GewO), dann bestimmt sich der hierfür maßgebende Zeitpunkt nach § 40 Abs 3 Satz 2 GewO.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 172/85
    Entscheidungstext OGH 18.11.1986 4 Ob 172/85
    Veröff: JBl 1987,397 = Arb 10567
  • 9 ObA 242/88
    Entscheidungstext OGH 12.10.1988 9 ObA 242/88
    Auch; Veröff: WBl 1989,190
  • 8 ObA 192/97m
    Entscheidungstext OGH 13.11.1997 8 ObA 192/97m
    nur: Auch nach § 14 Abs 2 lit d BAG kommt es allein auf den Eintritt der rechtlichen Unfähigkeit des Lehrberechtigten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Lehrling an, nicht jedoch auf die faktische Unfähigkeit, wenn zum Beispiel bloß der Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung stirbt. (T1) Veröff: SZ 70/238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052936

Dokumentnummer

JJR_19861118_OGH0002_0040OB00172_8500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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