Norm
BAG §14 Abs2 litdRechtssatz
Auch nach § 14 Abs 2 lit d BAG kommt es allein auf den Eintritt der rechtlichen Unfähigkeit des Lehrberechtigten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Lehrling an. Verliert der Lehrberechtigte die Befugnis zur Ausübung jener Tätigkeit, in deren Rahmen der Lehrling ausgebildet wird, dann hat damit auch das Lehrverhältnis kraft Gesetzes sein Ende gefunden. Ist der Lehrberechtigte, nicht der Gewerbeinhaber selbst, sondern ein Pächter der den Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung führt (§ 40 Abs 1 GewO), dann bestimmt sich der hierfür maßgebende Zeitpunkt nach § 40 Abs 3 Satz 2 GewO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0052936Dokumentnummer
JJR_19861118_OGH0002_0040OB00172_8500000_002