Norm
PreisG 1976 §11cRechtssatz
Eine über die aus § 11 c PreisG auch für ausländische Anbieter auf dem österreichischen Markt abzuleitende hinausgehende Verpflichtung zur Angabe auch der bei der Einfuhr nach Österreich zu zahlenden Einfuhrabgaben (Einfuhrumsatzsteuer, Zoll) ist den Bestimmungen des PreisG nicht zu entnehmen; sie kann auch nicht aus dem Irreführungsverbot des § 2 UWG abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0071545Dokumentnummer
JJR_19861118_OGH0002_0040OB00346_8600000_001